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Leseprobe 2 DOI: 10.14623/thq.2015.3.215-226
Franz-Josef Bormann
Ärztliche Suizidbeihilfe: Eine kritische Analyse der wichtigsten pro-Argumente
Zusammenfassung
Der Beitrag analysiert die drei wichtigsten Argumente zugunsten der Legalisierung einer ärztlichen Suizidbeihilfe, die sich auf die Autonomie bzw. das Selbstbestimmungsrecht, die Menschenwürde und das Leiden des Patienten beziehen, und zeigt, dass keines dieser Argumente zu überzeugen vermag.

[...]

4. Fazit


Die hier vorgenommene kritische Analyse der drei wichtigsten pro-Argumente zugunsten einer ärztlichen Suizidassistenz offenbart zwar bereits eklatante Defizite in der Argumentation derjenigen, die sich derzeit in Deutschland für eine weitreichende Umdeutung der ‚Sterbehilfe‘ von einer ‚Hilfe im Sterben‘ zu einer ‚Hilfe zum Sterben‘ einsetzen. Doch kann diese Beobachtung insofern nur der erste Schritt einer moraltheologisch befriedigenden Auseinandersetzung mit dem Thema der ärztlichen Suizid assistenz sein, als sie einer wenigstens dreifachen Ergänzung bedarf:

Erstens einer Ergänzung durch standesethische Überlegungen, die die Entwicklung des ärztlichen Ethos und die Funktion und Teleologie ärztlichen Handelns betreffen. Hier geht es nicht nur um eine angemessene Verhältnisbestimmung von Indikation und Patientenwille als den entscheidenden Voraussetzungen ärztlichen Handelns, sondern letztlich auch um die Beantwortung der Fragen, wie sich das notwendige Systemvertrauen von Patienten in die Zuverlässigkeit ärztlicher Entscheidungen am Lebensende erhalten bzw. stabilisieren lässt und ob Ärzte bei der Verstrickung in die Suizidbeihilfe – wie Frank Ulrich Montgomery jüngst feststellte – zwangsläufig zu „billigen Tötungsmedikamentebeschaffern“ werden oder nicht.

Die zweite Ergänzung betrifft die Auseinandersetzung mit einigen klassischen moraltheologischen Argumenten wie z. B. dem Geschöpflichkeits- und dem Natürlichkeits-Argument, deren sehr unterschiedliche ontologische und rationalitätstheoretische Voraussetzungen differenziert zu rekonstruieren wären.

Bei der dritten Ergänzung geht es schließlich um ganz praktische Überlegungen zur konkreten Implementierung einer ethisch reflektierten Sterbekultur in unseren Krankenhäusern und Altenhilfeeinrichtungen, die letztlich für die betroffenen schwerkranken Menschen weit wichtiger sein dürfte als alle zwangsläufig abstrakten philosophischen und theologischen Reflexionen.

Erst am Ende einer solchen, weit umfassenderen Sichtung der verschiedenen Facetten des Themas der Sterbe- und Suizidbeihilfe könnten dann schließlich auch konkrete rechtsethische Forderungen – etwa im Sinne eines Plädoyers für eine Beibehaltung des generellen standesrechtlichen Verbots ärztlicher Suizidassistenz sowie für eine strafrechtliche Sanktionierung der auf Wiederholung ausgerichteten gewerblichen, der geschäftsmäßigen sowie der organisierten Suizidbeihilfe durch sogenannte Sterbehilfevereine – stehen, um die derzeit nicht zuletzt im Raum der deutschen Strafrechtswissenschaft so erbittert gerungen wird. [...]


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