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Leseprobe 3 DOI: 10.14623/thq.2022.4.470–488
Thomas Neumann
Synodalität „Down Under“
Ein rechtlicher Vergleich der synodalen Prozesse in Australien und Deutschland
Zusammenfassung
Ausgehend von den teils parallel verlaufenden synodalen Prozessen in Deutschland (Synodaler Weg) und Australien (Fifth Plenary Council of Australia) erfolgt eine kanonistische Definition der Synodalität auf Basis der lehramtlichen Dokumente im Pontifikat von Papst Franziskus. Im Ergebnis werden drei Wesenseigenschaften herausgearbeitet. Anschließend erfolgen Erläuterungen zu den rechtlichen Wesensmerkmalen eines Plenarkonzils gemäß cc. 439–466 CIC/1983. Mit Hilfe dieser Kriterien schließt sich ein Vergleich der beiden synodalen Prozesse auf der Grundlage ihrer Statuten an. Als Fazit wird die These formuliert, dass das Fifth Plenary Council of Australia im Gegensatz zum sog. Synodalen Weg alle Kriterien wahrer Synodalität erfüllt.

Abstract
Motivated from the partly parallel synodal processes in Germany (Synodaler Weg) and Australia (Fifth Plenary Council of Australia) a canonical definition of synodality is given on the basis of the magisterium of Pope Francis. Three essential properties are worked out. Then the canonical characteristics of a plenary council elucidated according to cc. 439–466 CIC/1983. Using the specified criteria of synodality, the two synodal processes are compared based on their statutes. The concluding thesis is, that, in contrast to the Synodaler Weg, the Fifth Plenary Council of Australia fulfills all the criteria of true synodality.

Schlüsselwörter/Keywords
Kirchenrecht; Synodalität; Plenarkonzil; Verfassungsrecht Canon Law; synodality; Plenary Council; hierarchal structure of the church


1. Einführung

In der Oktoberausgabe des letzten Jahres der Herder Korrespondenz ist die Schlagzeile zu lesen: „Die Revolution der Kirche geht von Australien aus.“1 Es wird nicht von Reformen oder Anpassungen gesprochen, sondern von Neugründung und Revolution. Dies gibt allen Anlass, die beiden synodalen Prozesse in Deutschland und Australien rechtlich miteinander zu vergleichen. Der inhaltliche Blick auf die Themen legt zumindest Überschneidungen nahe: So wird in Deutschland zu den vier Themen 1) „Macht und Gewaltenteilung in der Kirche – Gemeinsame Teilnahme und Teilhabe am Sendungsauftrag“; 2) „Priesterliche Existenz heute“; 3) „Frauen in Diensten und Ämtern heute“ und 4) „ Leben in gelingenden Beziehungen – Liebe leben und Sexualität und Partnerschaft“ beraten.2

Bezüglich der Formulierung unterscheiden sich die Themen des australischen Plenarkonzils schon allein darin, dass sie als Fragen konzipiert sind, mit der jeweils identischen Einleitung: „How ist God calling us to be a Christ-centred Church in Australia that is […]:“ 1) „Missionary and Evangelising?“; 2) „Inclusive, Participatory and Synodal?“; 3) „Prayerful and Eucharistic?“; 4) „Humble, Healing and Merciful?“; 5) „Joyful, Hope-filled and Servant?“ and 6) „Open to Conversion, Renewal and Reform?“3 Auch wenn ähnliche Themen unter differenten Titeln in Australien und Deutschland beraten werden, so ist ihre rechtliche Ausgestaltung – so die These – sehr unterschiedlich. Es sind verschiedene Ausformungen der Synodalität, doch wie verhalten sich diese Wege zueinander und als Instrument zur Erreichung einer communialen synodalen Kirche des dritten Jahrtausends?

Das Prinzip der Synodalität kennt gemäß der Internationalen Theologenkommission unterschiedliche Ausformungen je nach historischen Kontexten, verschiedenen Kulturen und sozialen Situationen.4 In diesem Beitrag wird den unterschiedlichen Ausformungen der Synodalität in Deutschland anhand der Statuten des Synodalen Wegs (SaSW) und in Australien anhand der Statuten des fünften Plenarkonzils Australiens (SPCA)5 nachgegangen. Vor dem konkreten Vergleich der synodalen Prozesse wird ein Arbeitsbegriff zur Synodalität aus kanonistischer Perspektive gebildet. Daran anschließend werden die wesentlichen Merkmale eines Plenarkonzils herausgearbeitet. Der Arbeitsbegriff der Synodalität und die Merkmale des Plenarkonzils dienen dann als Vergleichsfolie für die unterschiedlichen synodalen Ausformungen in Australien und Deutschland.

2. (Kanonistische) Definition der Synodalität

Um eine Definition zu schärfen ist es hilfreich an erster Stelle eine Negativabgrenzung vorzunehmen. In zahlreichen kirchlichen Verlautbarungen wird hervorgehoben, dass Synodalität nichts mit Parlamentarismus, Demokratie oder Konziliarismus gemein habe. 6 Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass die Hirten respektive Diözesanbischöfe ihre Autorität nicht aufgrund eines Mandates des „Volkes“ haben, noch dass sie das Volk repräsentieren oder Volksvertreter seien.7 Die Kirche und damit auch die Autoritäten in ihr haben ihre Vollmacht vom Herrn selbst, sie sind dazu berufen mit Vollmacht das Wort Gottes zu verkünden. Weder ihre potestas, noch der Sinngehalt ihres Wirkens lassen sich aus dem Willen des Kirchenvolkes ableiten, noch durch die Hirten selbst verändern.8 Johannes Neumann lehnt ebenfalls einen „kirchlich-modifizierten“ Demokratiebegriff ab, denn auch wenn Transparenz, Rationalität, Kontrolle und Mitbestimmung erstrebenswert seien, würden sie die Gefahr in sich bergen, das Wesen der Synodalität pragmatisch-legalistisch zu verzerren.9 „Nicht der Volkswille soll sich in den synodalen Organen manifestieren, sondern die Einmütigkeit [unanimitas; T. N.] im Glauben.“10 Damit sind jedoch Ähnlichkeiten zu gewissen prozeduralen wie materiellen Elementen von Demokratiekonzepten11 nicht ausgeschlossen, doch jene Ähnlichkeiten weisen eine Differenz12 auf, die im theologischen Gehalt der Synodalität begründet liegt.

Synodalität ist jedoch auch nur verkürzt erfasst, wenn man als ihre wesentliche Eigenschaft anführt, dass die Autorität entscheide.13 Zwar kann man der kirchlichen Tradition folgend für die hervorgehobene Stellung des Bischofs den Cyprian von Karthago zugeschriebenen Ausdruck „nihil sine episcopo“14 anführen, jedoch wird Cyprian so nur verkürzt wiedergeben, denn er fügt hinzu: „nihil consilio vestro“ und „nihil concesu plebis“.15 Diese Einheit des Volkes Gottes als Gemeinschaft und Zusammenarbeit des Bischofs mit dem Klerus und den Laien bezeichnet Joseph Ratzinger im Jahr 2000 als das klassische Modell der kirchlichen Demokratie.16 Durch die Revitalisierung der Volk Gottes-Theologie hat das Zweiten Vaticanum das Verständnis der Synodalität im Sinne Cyprians neu formuliert17 und die Verzerrung der Gleichsetzung von Synodalität und bischöflicher Kollegialität beseitigt. Papst Franziskus stürzt im Sinne jener Synodalität das gängige Kirchenbild der Pyramide um, er stellt das, was unten ist, an die Spitze und den Papst als Nachfolger des Felsens down under:

„Jesus hat die Kirche gegründet und an ihre Spitze das Apostelkollegium gestellt, in dem der Apostel Petrus der ‚Fels‘ ist (vgl. Mt 16,18), derjenige, der die Brüder und Schwestern im Glauben ‚stärken‘ soll (vgl. Lk 22,32). Doch in dieser Kirche befindet sich der Gipfel wie bei einer auf den Kopf gestellten Pyramide unterhalb der Basis. Darum werden diejenigen, welche die Autorität ausüben, ‚ministri – Diener‘ genannt, denn im ursprünglichen Sinn des Wortes ‚minister‘ sind sie die Kleinsten von allen.“18

Das Bild der umgedrehten Pyramide evoziert die Vorstellung von einer wackeligen Angelegenheit, die einer besonderen Balance bedarf. Gemäß dem Papst verdeutliche dieses Bild den wahren Wert des Dienstes,19 folglich ist es seine Aufgabe, die Balance zu halten. Ein Mittel, um das Gleichgewicht herzustellen, ist nun die von Papst Franziskus neu entdeckte Synodalität. Sie sei nicht nur eine rechtliche Verfahrensweise, sondern ein theologisches Prinzip:20 „In der synodal geübten Kollegialität [verwirklicht] sich die menschlich-brüderliche Seite der Kirche und ihrer Sendung […] und [wird] allen sichtbar […].“21 Aus dem theologisch-ekklesiologischen Selbstverständnis der Kirche ergebe sich, dass das synodale Element ein theologisch notwendiges Wesenselement der Kirche sei.22 Diese Thesen passen zu den Bestrebungen Papst Franziskus’, wurden jedoch lange vor seinem Pontifikat 1973 vom Kirchenrechtler Johannes Neumann aufgestellt und scheinen über 40 Jahre ohne Nachhall vergessen zu sein. Somit ist Synodalität nichts Neues, keine Anbiederung an die Moderne, sondern wird von Papst Franziskus mit neuen Leben gefüllt für den Weg der Kirche des dritten Jahrtausends. Aus den lehramtlichen Aussagen Papst Franziskus lassen sich drei Wesenseigenschaften der Synodalität ableiten, die im Folgenden näher erläutert werden: 1) Synodalität als hermeneutischer Schlüssel zum Verständnis des Amtes; 2) die Aufhebung des Antagonismus von Ecclesia docens und Ecclesia discens; 3) die Haltung des demütigen Hörens und freimütigen Redens.

2.1 Der hermeneutische Schlüssel für das bischöfliche Amt


Im Prozess der Synodalität wird von der Internationalen Theologenkommission zwischen „decision making“ und „decision taking“ unterschieden,23 wobei den H ierarchen die Letztentscheidungsgewalt zugesprochen wird. Aufgrund der Letztentscheidungsgewalt der Hierarchen wird postuliert, die Synodalität ziehe keine strukturellen Konsequenzen nach sich, sondern bestätige nur das monarchische Regierungsprinzip der römisch-katholischen Kirche: „Vielmehr identifiziert man im vertikalen Element, dem hierarchischen Amt, das in die an sich horizontale Idee der Synodalität eingezogen wird, das spezifisch Römisch-Katholische.“24 Diese Gegenüberstellung von Synodal als horizontal und hierarchisch als vertikal verfehlt jedoch die in Rede stehende Wesenseigenschaft der Synodalität nach Papst Franziskus. Der Papst spricht von einer durchdringenden Hermeneutik, um das hierarchische Amt besser verstehen zu können.25 Das heißt einerseits, die Autoritäten können nicht durch synodale Konsultation von ihrer Verantwortung entlastet werden, sondern es steht ihnen eine entscheidende Hilfe bei der Ausübung ihres Amtes zur Verfügung.26 Dieses Hilfsmittel ist andererseits jedoch keineswegs optional, sondern begründet sich im göttlichen Auftrag für das Wesen der Kirche.27 Mit anderen Worten kann das monarchische Element der Ekklesiologie daher nicht ohne das synodale Element existieren,28 der gemeinsame Weg ist nicht nur ein fakultatives Plus, sondern ein theologisches Muss, verankert im Amtsverständnis des Bischofs selbst.

2.2 Aufhebung des Antagonismus Ecclesia docens und ecclesia discens

Direkt mit diesem Amtsverständnis des Bischofs verbunden ist die Aufhebung der Unterscheidung von Ecclesia docens und Ecclesia discens durch Papst Franziskus:

„Jeder Getaufte ist, unabhängig von seiner Funktion in der Kirche und dem Bildungsniveau seines Glaubens, aktiver Träger der Evangelisierung, und es wäre unangemessen, an einen Evangelisierungsplan zu denken, der von qualifizierten Mitarbeitern umgesetzt würde, wobei der Rest des gläubigen Volkes nur Empfänger ihres Handelns wäre. Der sensus fidei [der Glaubenssinn] verbietet, starr zwischen Ecclesia docens [der lehrenden Kirche] und Ecclesia discens [der lernenden Kirche] zu unterscheiden, weil auch die Herde einen eigenen ‚Spürsinn‘ besitzt, um neue Wege zu erkennen, die der Herr für die Kirche erschließt.“29

Auch hier wird kritisch angefragt, inwiefern der hier angesprochene sensus fidei fidelium wirklich zum Tragen kommt, wenn Laien nur in der Form partizipieren, dass nach Gutdünken der Autorität ihr unverbindliches konsultatives Votum eingeholt wird.30 In die gleiche kritische Richtung wird teilweise die Erinnerung Papst Franziskus’ gedeutet, dass die Synodalität im Hören auf den Papst gipfele, womit er auf den Jurisdiktionsprimat verweist und wörtlich das Erste Vaticanum zitiert.31 Meines Erachtens geht es jedoch nicht wesentlich um die Form der Partizipation, sondern die Tatsache, dass mit der Volk-Gottes-Ekklesiologie alle Getauften als Subjekte in der Kirche verstanden werden. Kraft der Taufe haben alle Katholiken Anteil an den drei Ämtern Christi als Priester, Lehrer/Prophet und König. Sie haben nicht mehr vermittelt durch die Kleriker Anteil an Christi Ämtern, sondern durch die Taufe. Alle Getauften üben die tria munera der Heiligung, des Lehrens und der Regierung auf ihre Weise aus. Es gibt keine passiven Objekte mehr, sondern nur noch aktive Subjekte, aktive Verkünder des Glaubens. Die Aufhebung der Unterscheidung lässt Papst Franziskus darin gipfeln – den Auftrag Papst Johannes Pauls II. aus Ut unum sint32 aufgreifend – mit diesem Mittel ein neues, synodales Verständnis des Papstamtes zu ermitteln. Schlagkräftig und doch anscheinend ungehört bezeichnet er sich selbst nicht nur als Bischof unter Bischöfen, sondern auch als Getaufter unter Getauften, als Teil des Volkes Gottes und nicht als ihm gegenüber stehend.33 Einen Beleg für die Ernsthaftigkeit dieses päpstlichen Anliegens findet sich in den Fußnoten der päpstlichen Verlautbarungen: Franziskus bezieht sich in seinen lehramtlichen Äußerungen so oft wie kein anderer Papst der Neuzeit vor ihm auf Beschlüsse regionaler Synoden.34 Ein altkirchliches, vergessenes Prinzip, die Partikularkirche lehrt, der Papst rezipiert.35

2.3 Demütiges (An-)Hören und freimütiges Reden


Um etwas rezipieren zu können, bedarf es der dritten Wesenseigenschaft der Synodalität, des demütigen Hörens und offenen Redens. Papst Franziskus entfaltet dieses Hören in seiner Ansprache zur Eröffnung der dritten außerordentlichen Versammlung der Bischofssynode zum Thema Ehe und Familie am 6. Oktober 2014:

„Gleichzeitig sollte man auch mit Demut zuhören und mit offenem Herzen aufnehmen, was die Brüder sagen. Mit diesen beiden Haltungen (offenem Reden und bereitem Hinhören) übt man die Synodalität aus. Und darum bitte ich euch herzlich um diese brüderlichen Haltungen im Herrn: Sprecht mit Freimut und hört mit Demut!“36

Es geht um ein gegenseitiges Anhören mit offenem Herzen wie der Papst in Evangelii Gaudium ausführt:

„Wir müssen uns in der Kunst des Zuhörens üben, die mehr ist als Hören. In der Verständigung mit dem anderen steht an erster Stelle die Fähigkeit des Herzens, welche die Nähe möglich macht, ohne die es keine wahre geistliche Begegnung geben kann. Zuhören hilft uns, die passende Geste und das passende Wort zu finden, die uns aus der bequemen Position des Zuschauers herausholen. Nur auf der Grundlage dieses achtungsvollen, mitfühlenden Zuhörens ist es möglich, die Wege für ein echtes Wachstum zu finden, das Verlangen nach dem christlichen Ideal und die Sehnsucht zu wecken, voll auf die Liebe Gottes zu antworten und das Beste, das Gott im eigenen Leben ausgesät hat, zu entfalten.“37

Kanonistisch umgesetzt bedeutet dies, zwischen der Klerikerpflicht, die Sendung der Laien anzuerkennen und zu fördern (S. 275 § 2 CIC/1983) und dem Recht aller Gläubigen, ihre Meinung zu äußern (c. 212 § 3) keine Kluft zu sehen, sondern den communialen Ausdruck des Wesens der Kirche. Die horizontale communio besteht in den drei ineinander verwobenen Erscheinungsformen der communio fidelium, communio ecclesiarum und communio hierarchica. Durch die umgedrehte Pyramide ist die communio fidelium der Ausgangspunkt der Ekklesiologie, die deshalb demütiges Anhören und freimütiges Reden erfordert. Eine Akzeptanz von Synoden kann folglich nur erreicht werden, wenn das ganze Volk Gottes mitwirkt und mitspricht.38 Dies erfordert auf der einen Seite die Überwindung des seit der gregorianischen Reform bestehenden Antagonismus zwischen Laien und Klerikern.39 Auf der anderen Seite aber auch die Loslösung von der Abqualifizierung des konsultativen Votums als vergebene Stimme ohne Verbindlichkeit und Wirkung.40 Decision making und decicion taking ist so in den horizontalen communialen Dialog eingebettet. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die beiden ersten Wesenseigenschaften der Synodalität mitbedacht werden.

3. Wesensmerkmale eines Plenarkonzils


Die rechtlichen Regelungen über Partikularkonzilien, die in Plenarkonzilien für das Gebiet einer Bischofskonferenz und Provinzialkonzilien für eine Metropolie aufgeteilt werden, finden sich in den cc. 439–446 CIC/1983. Papst Franziskus fordert im Einklang mit dem Zweiten Vaticanum (CD 3641) die Stärkung der Plenarkonzilien als Zwischeninstanzen der Kollegialität.42 Jene Zwischeninstanzen seien „Antennen des synodalen Zuhörens“.43 In der neuesten Kirchengeschichte spielen die Plenarkonzilien jedoch nur noch eine untergeordnete Rolle. Zwischen der Promulgation des CIC/1983 und 2003 haben weltweit lediglich sechs Plenarkonzilien stattgefunden.44 Im Vergleich sind zwischen 1800 und 1869 113 Partikularkonzilien nachweisbar.45 Entscheidend für ein neues Verständnis der Plenarkonzilien auf dem Boden des Zweiten Vaticanums ist die Feststellung Papst Johannes Pauls II., dass sie eine doppelte Grundlage haben, in der communio hierarchica der Bischöfe sowie in der communio ecclesiarum der einzelnen Teilkirchen.46 In Abgrenzung zur Bischofskonferenz sind also Plenarkonzilien nicht als Versammlungen von Bischöfen, sondern als Versammlungen von (Teil-)Kirchen zu verstehen.47 Das impliziert eine Abkehr von der seit der gregorianischen Reform vertretenen Auffassung von Synoden als Versammlungen von Bischöfen als Vertreter des Weltepiskopats.48

Rechtlich gibt es drei wesentliche Merkmale, die ein Plenarkonzil bestimmen: 1) das Konvokationsrecht und die Themenfestlegung; 2) die Vollmacht und Dignität der Beschlüsse sowie 3) die Zusammensetzung der Teilnehmer und ihr Stimmrecht.

3.1 Konvokation und Themenfestlegung

Gemäß c. 439 § 1 i. V. m. c. 441 1° CIC/198349 kommt das Recht der Einberufung eines Plenarkonzils der Bischofskonferenz zu. Im Vergleich mit dem CIC/1917 ist dies ein Fortschritt in der Dezentralisierung, da im alten Recht nur der Apostolische Stuhl unter der Leitung eines päpstlichen Legaten ein Plenarkonzil einberufen konnte.50 Es bedarf jedoch weiterhin der Approbation des Apostolischen Stuhls, konkret der sachzuständigen Bischofskongregation.51 Da es sich um eine Approbation handelt, ist für die Genehmigung nicht nur die Rechtsmäßigkeit zu prüfen, sondern auch die Nützlichkeit im Hinblick auf kirchenpolitische Motive.52 Eine weitere Einschränkung findet sich im Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe, da von der Bischofskonferenz ebenfalls verlangt wird, die Motive und Themen für die Einberufung zu benennen.53 Ob diese Einschränkung rechtlich tragfähig ist, ist fragwürdig. Aus dem Approbationsrecht kann in jedem Fall nicht die Notwendigkeit der Approbation der Satzung eines Plenarkonzils abgeleitet werden,54 nur das Konvokationsdekret bedarf der Approbation. Dies wird in keinem Rechtstext verlangt, lediglich in der Praxis angewandt.

3.2 Vollmacht und Dignität der Beschlüsse


Gemäß c. 445 CIC/198355 hat ein Plenarkonzil Leitungsgewalt und darin vor allem legislative Gewalt. Beachtlich ist im Vergleich zur Bischofskonferenz, dass die Gesetzgebungsgewalt des Plenarkonzil rechtlich nicht beschränkt ist.56 Die komplette Organisationsgewalt liegt nun bei der Bischofskonferenz und entspricht damit in Ansätzen dem altkirchlichen Synodalwesen, bei dem die Entscheidung über die Themen und den Verlauf des Konzils beim Konzil selbst liegen.57 Die Beschlüsse eines Plenarkonzils sind verbindliches partikulares Recht, das jeden Diözesanbischof unabhängig von seiner Zustimmung auf dem Konzil verpflichtet.58 Die notwendige recognitio des Apostolischen Stuhls für die Dekrete im Sinne von c. 29 CIC/1983 bedeutet lediglich die Prüfung, ob die Dekrete nicht dem geltenden Recht widersprechen.59 Es obliegt nicht der Bischofskongregation zu beurteilen, ob die Dekrete nützlich oder opportun sind. Diese Pflicht besteht bereits seit der Kurienordnung Immensa Aeterni Papst Sixtus V. 1588.60 Sie kann zwar negativ gewendet als Repression gedeutet werden, die kulturelle Adaption und Diversität verhindern kann,61 anderseits könnte hierin auch die Möglichkeit der universalen Rezeption regionaler Beschlüsse gesehen werden. Ein demütiges Anhören und freimütiges Reden. Da Plenarkonzilien nicht nur gesetzgebend tätig werden, ist genau auf den Wortlaut von c. 446 CIC/198362 zu achten. Zwar müssen alle Konzilsakten dem Apostolischen Stuhl zur Kenntnis übersandt werden, jedoch unterliegen nur die rechtlichen Beschlüsse in Form von Dekreten der recognitio. Andere pastorale und theologische Dokumente können ohne vorherige Genehmigung des Apostolischen Stuhls in Verantwortung der Bischöfe veröffentlicht werden.63

3.3 Teilnehmer und Stimmrecht

An dieser Stelle soll nicht die Liste der Teilnehmer an einem Plenarkonzil gemäß c. 443 CIC/1983 aufgezählt werden, sondern lediglich die Unterscheidungsmerkmale benannt werden: Es gibt obligatorische und fakultative Teilnehmer. Eine andere Unterscheidung ist die in Teilnehmer mit entscheidendem Stimmrecht, welches nur den Bischöfen vorbehalten ist, und solche mit beratendem Stimmrecht. Während der Codexreform wurde in der entsprechenden Studiengruppe angemerkt, dass die Teilnahme von Laien für ein Plenarkonzil nützlich sei, da sonst kein Unterschied zur Bischofskonferenz bestehe.64 Nach Papst Johannes Paul II. verdeutlicht die Teilnahme von Laien den Charakter der Synode als Ausdruck der communio ecclesiarum.65 Im geltenden Recht ist die Teilnahme von Laien nicht konstitutiv. Berücksichtigt man jedoch die Wesenseigenschaften der Synodalität und die obligatorische Teilnahme von Laien am Patriachalkonvent gemäß c. 143 § 6 CCEO66, müsste sie es de lege ferenda sein. So sind die unterschiedlichen Teilnehmer auch gleich zu behandeln unter Berücksichtigung von c. 127 CIC/1983 und der Tatsache, dass gemäß c. 833 °1 CIC/1983 und dem Caeremoniale Episcoporum Nr. 1173 alle Teilnehmer in der Eröffnungsliturgie die professio fidei ablegen müssen.67 Ebenso ist aufgrund der dritten Wesenseigenschaft der Synodalität und der zulässigen Analogie über c. 19 zu c. 465 CIC/198368 über die Diözesansynode eine offene und freie Diskussion auf dem Konzil zu ermöglichen.69

4. Australiens Plenarkonzil und Deutschlands Synodaler Weg im Vergleich

Papst Franziskus bezeichnet die Synodalität als ein Konzept, das sich leicht in Worte fassen lasse, aber nicht so leicht umzusetzen sei.70 Zumindest die rege kanonistische Kritik71 am Synodalen Weg in Deutschland scheint diese Vermutung zu bestätigen. Deswegen soll die deutsche mit der australischen Umsetzung anhand der Wesensmerkmale eines Plenarkonzils verglichen werden. Vorab sei angemerkt, dass der Synodale Weg kein Plenarkonzil ist, auch wenn die Satzungsgeber Bischofskonferenz und ZdK versucht haben, die kodikarischen Normen weitestgehend zu kopieren.72

4.1 Konvokation und Themenfestlegung

In beiden Ländern gab es eine Studie zur Aufarbeitung der sexualisierten Gewalt gegenüber Minderjährigen, die mitursächlich für die Einberufung eines synodalen Prozesses war. In Deutschland war es die MHG-Studie, die 2018 veröffentlicht wurde und im März 2019 den Vorsitzenden der Bischofskonferenz Reinhard Kardinal Marx zur Ankündigung eines Synodalen Weges veranlasste.73 In Australien erarbeitete die „Royal Commission into Institutional Responses to Child Sexual Abuse“ von 2013–2017 ebenfalls eine Studie.74 Noch vor der Veröffentlichung der Studie kündigte im August 2016 der Erzbischof von Brisbane als Vorsitzender der australischen Bischofskonferenz ein neues Plenarkonzil für Australien an.75 Anders als in Australien gab es in Deutschland kein Konvokationsdekret gemäß c. 441 CIC/1983.76 In der Präambel der Satzung des Synodalen Wegs heißt es:

„In ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Synodalen Weg haben die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken folgende Satzung vereinbart, die einen Synodalen Weg eigener Art [Hervorhebung T. N.] beschreibt.“

Im Konvokationsdekret der australischen Bischofskonferenz heißt es hingegen:

„Having considered it necessary and advantageous and with the approval of the Apostolic See, the Australian Episcopal Conference now convokes the Fifth Plenary Council of Australia (c. 439 § 1).”77

Es wird deutlich, dass die DBK und das ZdK zusammen keine rechtlich kompetente Instanz sind, um ein Plenarkonzil einzuberufen, noch die rechtliche Hoheit genießen, gemäß c. 94 CIC/1983 Statuten zu erlassen.78 Folglich besteht das in der Präambel der SaSW bezeichnete aliud darin, dass es sich um eine bloße „Konventionalordnung für eine Gesprächsrunde engagierter Katholiken ohne Rechtswirkung“79 handelt. Es ist Hallermann zuzustimmen, dass es dem Synodalen Weg sogar gemäß c. 227 CIC/1983 verwehrt ist, seine Meinung als Meinung der Kirche auszugeben, da er eben weder ein Mandat noch kirchliche Autorität hat.80 Folglich kann das bischöfliche Amt nicht hermeneutisch synodal aufgeschlüsselt werden, da es überhaupt nicht tangiert ist. Bezüglich der Themenfestlegung erfolgte diese in Deutschland im Alleingang durch die DBK auf der Grundlage der MHG-Studie, ergänzt um den Wunsch eines Frauenforums durch das ZdK (vgl. Art. 1 Abs. 1 SaSW). Hingegen in Australien wurden seit 2018 in einem Prozess der Unterscheidung alle Gläubigen befragt. Dies entspricht der Dreiteilung des Plenarkonzils gemäß Art. 3 SPCA in die Vorbereitung, die Zelebration und die Implementierung des Konzils. Konkret gab es Rückmeldungen von zweihundertzwanzigtausend Personen bei insgesamt fünf Millionen Katholiken in Australien in siebzehntausendfünfhundert Einzel- und Gruppenrückmeldungen.81 Aus diesen Rückmeldungen wurde ein Instrumentum Laboris erstellt, welches in der ersten Sitzung des Plenarkonzils vorgelegt wurde, um die Themen festzulegen.82 D ie B efragung der Gläubigen erfolgte hierbei nicht nur über Fragebögen, sondern es wurden auf allen Ebenen Gesprächsrunden zum Austausch untereinander geführt.83 In Australien wurde das demütige Anhören und das freimütige Reden des ganzen Volkes Gottes beispielhaft durchgeführt.

4.2 Vollmacht und Dignität der Beschlüsse

Die Frage nach der Vollmacht der beiden synodalen Prozesse ist relativ einfach zu beantworten. Gemäß Art. 11 Abs. 5 SaSW84 entfalten die Beschlüsse des Synodalen Wegs von sich aus keine Rechtskraft. Die Diözesanbischöfe bleiben vollkommen frei im Umgang mit den Ergebnissen des Synodalen Wegs.85 Hingegen handelt es sich in Australien um ein echtes Plenarkonzil mit Leitungsvollmacht, deren Dekrete alle Bischöfe rechtlich verpflichtend binden (Vgl. Art. 26 SPCA86). Alle Gläubigen und damit auch die Bischöfe Australiens sind sogar gemäß c. 753 CIC/198387 verpflichtet, dem authentischen Lehramt der Bischöfe auf dem Plenarkonzil in religiösem Gehorsam zu folgen.

4.3 Teilnehmer und Stimmrecht

Die Zusammensetzung der Teilnehmer auf dem Synodalen Weg orientiert sich zwar an c. 443 CIC/1983, weicht jedoch in einigen Punkten ab. Unter dem angestrebten Gesichtspunkt eines Plenarkonzils als Versammlung der Teilkirchen ist es nicht ersichtlich, warum gemäß Art. 3 SaSW mehrheitlich die Nation das Kriterium für die Auswahl der Teilnehmer ist. Inwiefern neunundsechzig durch das ZdK benannte Mitglieder die siebenundzwanzig Teilkirchen abbilden, ist zumindest anfragbar. Die einzelnen Teilkirchen können lediglich jeweils einen Vertreter aus dem Priesterrat entsenden, weder die fünfzehn jungen Menschen (Art. 3 Buchst. e SaSW) noch die zwanzig zusätzlichen Mitglieder (Art. 3 Buchst. l SaSW) werden derart ausgewählt, dass eine Abbildung aller Teilkirchen ermöglicht wird. Scheinbar ist die einzelne Teilkirche für die Satzungsgeber bereits ausreichend durch ihren Diözesanbischof und einen Priester repräsentiert. Wichtiger erscheint es gemäß der Satzung, dass eine geschlechter- und altersgerechte Zusammensetzung realisiert wird. Der Modus der Wahl bei den Mitgliedern findet mehrheitlich keine Anwendung, sondern das antagonistische „ZweiSäulen-Modell“ des ZdK, was im offenen Widerspruch zur communio-Ekklesiologie steht.88

In Australien hält man sich bei der Zusammensetzung der Teilnehmer strikt an c. 443 CIC/1983, was eine repräsentative Abbildung aller Teilkirchen ermöglicht. So werden etwa alle Generalvikare, alle Rektoren der Priesterseminare, alle Dekane theologischer Fakultäten und Rektoren katholischer Universitäten und fünfundvierzig von den Orden gewählte Ordensobere (vgl. Art. 4 SPCA) eingeladen. Ebenso werden achtundachtzig weitere Priester und Laien gemäß c. 443 § 4 als Mitglieder gewählt. Zu diesen treten aufgrund der Dispens der Bischofskongregation weitere vierundvierzig Priester und Laien, womit das Quorum, dass die Hälfte der Anzahl der in c. 443 §§ 1–3 obligatorisch teilnehmenden aufgezählten Personen nicht überschritten werden darf, aufgehoben ist. Folglich gibt es einhundertzweiundzwanzig zusätzliche Mitglieder mit beratendem Stimmrecht gegenüber den Bischöfen mit entscheidendem Stimmrecht und den Generalvikaren und den vierundsechzig weiteren Mitgliedern mit beratendem Stimmrecht, bei insgesamt zweihundertsechsundsiebzig Synodalen. Zusammengefasst gibt es zweihundertachtundzwanzig Mitglieder mit konsultativem Votum und achtundvierzig Mitgliedern mit deliberativem Votum. Die Dispens der Bischofskongregation erwirkt so eine größere Repräsentativität der Teilkirchen und realisiert damit den Gedanken, das Plenarkonzil als Abbild der communio ecclesiarum zu verstehen. Als letzter Punkt soll das Stimmrecht auf den beiden synodalen Prozessen verglichen werden. Beim Synodalen Weg haben gemäß Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 SaSW alle Mitglieder gleiches Stimmrecht. Das erweist sich jedoch faktisch als eine Illusion, denn damit ein Beschluss verabschiedet wird, ist die Zweidrittelmehrheit der Bischöfe notwendig. Folglich zählt die Stimme der Nicht-Bischöfe doch nicht gleich, da selbst eine Einstimmigkeit der einhundertachtundfünfzig nicht-bischöflichen Synodalen nicht die achtundsechzig bischöflichen Mitglieder überstimmen kann. Zusätzlich wird die Stimmengleichheit durch die Möglichkeit gemäß § 6 Abs. 3 GOSW89 konterkariert, dass zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der weiblichen Mitglieder notwendig ist.90 D. h. in letzter Konsequenz, dass die achtundsechzig bischöflichen Mitglieder, sowie die dreiundsiebzig weiblichen Mitglieder ein höheres Stimmrecht haben als die fünfundachtig übrigen Mitglieder der Synodalversammlung, deren Stimme faktisch nicht zählt.

Auf dem Plenarkonzil Australiens bleibt die Unterscheidung in entscheidendes und konsultatives Stimmrecht erhalten (Vgl. Art. 27 iv und v91). Alle Abstimmungen erfolgen im Gegensatz zum Synodalen Weg geheim (Vgl. Art. 27 i). Es ist bei den wesentlichen Abstimmungen immer eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen notwendig. Dies vermag theologisch in die Richtung der unanimitas, der Einmütigkeit im Glauben, deuten. 92 Weiterhin e rfolgt g emäß A rt. 27 iii93 vor jeder wesentlichen Abstimmung ein Gebet, um zu verdeutlichen, dass es keine legalistisch-pragmatische Abstimmung ist, sondern eine Entscheidung im und aus dem Glauben im Hören auf den Heiligen Geist, der sich des sensus fidei fidelium als Kommunikationsinstrument bedient. Beachtenswert ist die Abfolge der Stimmabgabe, denn zunächst erfolgt ein Votum aller Konzilsteilnehmer mit konsultativem Votum (228), also der Mehrheit der Teilnehmer. Bei dieser Abstimmung dürfen die Bischöfe (48) als Inhaber des entscheidenden Stimmrechts nicht mit abstimmen. Das deliberative Votum der Bischöfe schließt sich auch nicht direkt an, sondern darf erst in der nächsten Sitzung des Konzils erfolgen (vgl. Art. 27 SPCA). Dies ist m. E. ein Beispiel für die durchdringende synodale Hermeneutik für das bischöfliche Amt, denn die Inhaber des deliberativen Votums sind dazu verpflichtet, das konsultative Votum der Mehrheit der Konzilsteilnehmer anzuhören und es bis zur nächsten Sitzung zu überdenken. Gewiss handelt es sich nicht um eine rechtliche Bindung der Bischöfe an das konsultative Votum, sondern um eine moralische Bindung. Doch kann sich ein Bischof wirklich gegen die Mehrheit der Repräsentanten aller Teilkirchen wenden? Greift hier nicht in Analogie c. 127 § 2 °2 CIC/1983?

„Wenn der Rat gefordert wird, ist die Handlung eines Oberen rechtsunwirksam, der diese Personen nicht hört; obgleich der Obere keineswegs verpflichtet ist, sich ihrer, wenn auch übereinstimmenden, Stellungnahme anzuschließen, darf er dennoch ohne einen seinem Ermessen nach überwiegenden Grund von deren Stellungnahme, vor allem von einer übereinstimmenden, nicht abweichen.“

Sofern die Analogie tragfähig ist, sind die Bischöfe doch rechtlich gebunden und müssen bei einer Abweichung vom konsultativen Votum einen nach ihrem Ermessen überwiegenden Grund für ihren Dissens benennen. Zwar ist die Begründung anders als bei einem Dekret (vgl. c. 51 CIC/1983) keiner rechtlichen Kontrolle unterworfen, jedoch wird der synodale Geist mit seinem drei benannten Wesenseigenschaften sehr wohl dazu beitragen können, die Argumente für einen Dissens sorgfältig abzuwägen.

5. Fazit

Der rechtliche Vergleich der beiden synodalen Prozesse in Australien und Deutschland kommt zu einem klaren Ergebnis, welches die deutliche kanonistische Kritik am Synodalen Weg unterstreicht: Der Synodale Weg bewegt sich im rechtsfreien Raum. Er ist weder die institutionalisierte Form der Kundgebung der Meinung der Gläubigen gemäß c. 212 § 3 CIC/1983 noch ein verbindlicher Rahmen der Konsultation gemäß c. 127 § 2 °2 CIC/1983. Der Synodale Weg hat keine Leitungsvollmacht im Sinne von c. 445 CIC/1983, noch kann er rechtlich oder lehrrechtlich gemäß c. 753 CIC/1983 irgendeinen Gläubigen im Bereich der DBK zu Gehorsam verpflichten. Er darf noch nicht einmal seine Beschlüsse als Auffassung der Kirche ausgeben (c. 227 CIC/1983). Alle diese Merkmale treffen allerdings auf das Plenarkonzil zu.

Betrachtet man den theologischen Aspekt der Synodalität mit ihren herausgearbeiteten drei Wesenseigenschaften der durchdringenden Hermeneutik für das Bischofsamt, der Aufhebung des Antagonismus zwischen Klerikern und Laien und dem demütigen Anhören und freimütigen Reden, erfüllt der Synodale Weg auch diese Kriterien nicht. Das bischöfliche Amt wird durch den Synodalen Weg nicht tangiert. Durch das Zwei- Säulen Modell des ZdK wird der Antagonismus zwischen Klerikern und Laien perpetuiert statt aufgehoben und die Auswahl der Themen und Mitglieder bestätigt Johannes Neumanns These bezüglich der Würzburger Synode, dass die deutsche Kirche unfähig ist, echte Konsultation und partnerschaftlichen Dialog zu üben.94 Die Tatsache, dass die Konsultation der Gläubigen für die Weltsynode in Deutschland über Fragebögen erfolgt, entgegen breiter angesetzten Vorschlägen aus dem vom Papst erlassenen Vademecum, die der Vorgehensweise in Australien sehr ähneln, bestätigt diese These von der Dysmusie der deutschen Kirche für synodale Partituren.95

Der Synodale Weg erfüllt also weder die Wesenseigenschaften der Synodalität noch die Wesenselemente eines Plenarkonzils. Das nüchterne kanonistische Urteil lautet: Es handelt sich nicht um einen synodalen Prozess im theologischen und rechtlichen Sinn. Um eherechtliches Vokabular aufzugreifen, handelt es sich um eine Totalsimulation von Synodalität. Die Meinung des ehemaligen Präsidenten des ZdK Thomas Sternberg, der Synodale Weg habe für die Weltkirche Vorbildcharakter96, ist nach genauer Analyse nicht zu teilen. Wenn es um die synodale Kirche des dritten Jahrtausends geht, sollte man den Blick nach Down Under richten: Es ist eine institutionalisierte Meinungsäußerung, die eine Repräsentanz des ganzen Volkes Gottes als Basis hat. Die Bischöfe sind zumindest moralisch und teilweise rechtlich durch das Abstimmungsverfahren gebunden und an die Beschlüsse sind alle Gläubigen Australiens gebunden. Theologisch wird das Bischofsamt synodal eingebettet. Der Maßstab ist die Teilkirche als portio populo Dei und nicht die kirchlichen Stände; die Phase der Unterscheidung in der Vorbereitung des Konzils realisiert das demütige (An-)Hören und freimütige Reden. Das australische Plenarkonzil ist wirklich ein Musterbeispiel für das Kirche-Sein als synodale communio. Am 30. September 2017 schrieb Papst Franziskus den Mitgliedern der Internationalen Vereinigung der Kanonisten auf die „to-do-Liste“, sie sollen eine bildende Funktion einnehmen und aufzeigen, wie Synodalität in der Kirche funktionieren könne.97 Dieser Beitrag sollte hierfür ein funktionierendes Modell näherbringen.



Anmerkungen

1 | Vgl. Vincent Long, Neugründung statt Erneuerung. Die Revolution der Kirche geht von Australien aus, in: Herder
Korrespondenz 75 (2021), 27–30.
2 | Vgl. Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz/Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken,
Satzung des Synodalen Wegs, Art. 1 Abs. 1, (25.09.2019/22.11.2019), <https://www.synodalerweg.de/fileadmin/
Synodalerweg/
Dokumente_Reden_Beitraege/Satzung-des-Synodalen-Weges.pdf> (aufgerufen am 10.02.2022).
3 | Vgl. Plenary Council, About the National Themes for Discernment, (2020), <https://plenarycouncil.catholic.org.au/
themes/about-the-themes/> (aufgerufen am 10.02.2022).
4 | Vgl. Internationale Theologenkommission, Die Synodalität in Leben und Sendung der Kirche vom 2. März 2018
(VApSt 215), Nr. 24.
5 | Australian Catholic Bishop Conference, Fifth Plenary Council of Australia: Statutes and Regulatory Norms (can. 94
and can. 95), (06.11.2020), <https://plenarycouncil.catholic.org.au/wp-content/uploads/2021/07/STATUTES-ANDREGULATORY-
NORMS-16-July-2021.pdf> (aufgerufen am 10.02.2022).
6 | Vgl. Theologenkommission, Synodalität (wie Anm. 4), Nr. 65.
7 | Vgl. ebd., Nr. 67.
8 | Vgl. Johannes Neumann, Synodales Prinzip. Der größere Spielraum im Kirchenrecht, Freiburg i. Br./Basel/Wien 1973,
9 f.
9 | Vgl. ebd., 10.
10 | Ebd., 89.
11 | Vgl. zur Frage des Verhältnisses der katholischen Kirche zur Demokratie Thomas Neumann/Thomas Schüller, Demokratie
und Wahrheit – Entscheidungsprozesse in der Kirche aus kanonistischer Perspektive, in: Zeitschrift für evangelisches
Kirchenrecht 60 (2015), 265–293.
12 | Vgl. zur Frage der Bedeutung der Differenz Thomas Neumann, Vom inneren zum äußeren Dialog. Hinweise zu einer
Topographie interdisziplinärer Kanonistik, in: Thomas Schüller/Thomas Neumann (Hg.), Kirchenrecht im Dialog.Tagungsband zur Tagung des Instituts für Kanonisches Recht, 18.–20. Februar 2019, Berlin 2020 (Kirche & Recht.
Beihefte 5), 9–24.
13 | Vgl. Bernhard Sven Anuth, Ein „Gemeinsamer Weg-Weg“!? Kirchenrechtliche Perspektiven eines synodalen Experiments,
in: Ders. (Hg.), Der Synodale Weg – eine Zwischenbilanz, Freiburg i. Br. 2021, 47–67; hier 59 f.
14 | In veränderter Form mit gleichem Sinngehalt ist der Cyprian zugeschriebene Ausdruck bekannter: „ubi episcopus,
ibi ecclesia.“
15 | Vgl. Theologenkommission, Synodalität (wie Anm. 4), Nr. 25; die internationale Theologenkommission beruft sich
hier auf die 14. Epistel Cyprians, in der er im vierten Kapitel auf eine Anfrage antwortet, er wolle nicht alleine entscheiden,
sondern den Rat der Ältesten sowie die Zustimmung des Volkes einholen: „Ad id vero quod scripserunt
mihi compresbyteri nostri Donatus et Fortunatus, Novatus et Gordius, solus rescribere nihil potui, quando a primordio
episcopatus mei statuerim nihil sine consilio vestro et sine consensu plebis mea privatim sententia gerere.“
16 | Vgl. Jiří Dvořáček, Synodalität und Laien. Theologische Grundlegung, in: Bernhard Anuth/Bernd Dennemarck/Stefan
Ihli (Hg.), „Von Barmherzigkeit und Recht will ich singen“. Festschrift für Andreas Weiß, Regensburg 2020,
167–182; hier 167 f.
17 | Vgl. ebd., 167.
18 | Franziskus, Ansprache zur 50-Jahr Feier der Errichtung der Bischofssynode, (17.10.2015), <https://www.vatican.va/
content/francesco/de/speeches/2015/october/documents/papa-francesco_20151017_50-anniversario-sinodo.
html> (aufgerufen am 12.01.2022); Hervorhebungen T. N.
19 | Vgl. John A. Renken, Synodality: A Constitutive Element of the Church. Reflections on Pope Francis and Synodality,
in: Studia Canonica 52 (2018), 5–44; hier 11 f.
20 | Vgl. Theologenkommission, Synodalität (wie Anm. 4), Nr. 42.
21 | Neumann, Synodales Prinzip (wie Anm. 8), 11.
22 | Vgl. ebd., 20.
23 | Vgl. Theologenkommission, Synodalität (wie Anm. 4), Nr. 69.
24 | Julia Knop, Decision making – decision taking. Partizipation und Synodalität in katholischer Ekklesiologie, in: Zeitschrift
für Pastoraltheologie 40 (2020), 7–18; hier 15.
25 | Vgl. Renken, Synodality (wie Anm. 19), 10.
26 | Vgl. Neumann, Synodales Prinzip (wie Anm. 8), 11.
27 | Vgl. Renken, Synodality (wie Anm. 19), 24 f.
28 | Vgl. Joachim Schmiedl, Synodalität in der katholischen Kirche – ein „Zeichen der Zeit“. Anmerkungen im Anschluss
an ein Dokument der Internationalen Theologenkommission, in: Christoph Ohly/Stephan Haering/Ludger Müller
(Hg.), Rechtskultur und Rechtspflege in der Kirche. Festschrift für Wilhelm Rees zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
Berlin 2020, 339–351; hier 350.
29 | Franziskus, Ansprache zur 50-Jahr Feier (wie Anm. 18).
30 | Vgl. Knop, Decision making (wie Anm. 24), 14.
31 | Vgl. Schmiedl, Synodalität (wie Anm. 28), 346; Franziskus, Ansprache zur 50-Jahr Feier (wie Anm. 18): „Und schließlich
gipfelt der synodale Weg im Hören auf den Bischof von Rom, der berufen ist, als Hirte und Lehrer aller Christen
zu sprechen: nicht von seinen persönlichen Überzeugungen ausgehend, sondern als oberster Zeuge der fides totius
Ecclesiae [des Glaubens der gesamten Kirche], als Garant des Gehorsams und der Übereinstimmung der Kirche mit dem Willen Gottes, mit dem Evangelium Christi und mit der Überlieferung der Kirche. Die Tatsache, dass die
Synode immer cum Petro et sub Petro handelt – also nicht nur cum Petro, sondern auch sub Petro – ist keine Begrenzung
der Freiheit, sondern eine Garantie für die Einheit. Der Papst ist nämlich nach dem Willen des Herrn das
immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen. Damit
verbindet sich das Konzept der hierarchischen Gemeinschaft, das vom Zweiten Vatikanischen Konzil angewandt
wurde: Die Bischöfe sind mit dem Bischof von Rom durch das Band der bischöflichen Gemeinschaft verbunden
(cum Petro) und sind ihm als dem Haupt des Kollegiums zugleich hierarchisch unterstellt (sub Petro).“
32 | Johannes Paul II., Enzyklika Ut unum sint vom 25. Mai 1995 (VApSt 121), Nr. 95.
33 | Vgl. Franziskus, Ansprache zur 50-Jahr Feier (wie Anm. 18): „Ich bin überzeugt, dass in einer synodalen Kirche auch
die Ausübung des petrinischen Primats besser geklärt werden kann. Der Papst steht nicht allein über der Kirche,
sondern er steht in ihr als Getaufter unter den Getauften, im Bischofskollegium als Bischof unter den Bischöfen
und ist – als Nachfolger des Apostels Petrus – zugleich berufen, die Kirche von Rom zu leiten, die in der Liebe allen
Kirchen vorsteht“.
34 | Vgl. Schmiedl, Synodalität (wie Anm. 28), 345.
35 | Vgl. Thomas Neumann/Thomas Schüller, ordinatio rationis et/vel ordinatio fidei: Diskurs über die Quelle(n) des Kanonischen
Rechts, in: ancilla iuris 2020, 58–78; hier 62, <http://dx.doi.org/10.26031/2020.057> (aufgerufen am
20.10.2022).
36 | Franziskus, Grussadresse an die Synodenväter zur Eröffnung der Bischofssynode, (06.10.2014), <https://www.vati
can.va/content/francesco/de/speeches/2014/october/documents/papa-francesco_20141006_padri-sinodali.html>
(aufgerufen am 10.02.2022).
37 | Franziskus, Apostolisches Schreiben Evangelii Gaudium vom 24. November 2013 (VApSt 194), Nr. 171.
38 | Vgl. Neumann, Synodales Prinzip (wie Anm. 8), 36.
39 | Vgl. Dvořáček, Synodalität (wie Anm. 16), 168 f. Zugespitzt findet sich der Antagonismus in der Bulle Clericis Laicos
von Papst Bonifaz VIII. vom 24. Februar 1296; die einleitenden Worte lauten: Die Antike lehre, dass die Laien die
Feinde der Kleriker sind. Vgl. Potthast 24291. Natürlich muss diese Aussage im Kontext des wieder aufkommenden
Investiturstreits verstanden werden.
40 | Vgl. Alan Modric, La Sinodalita nel Sistema Giuridico della Chiesa, in: Periodica de re Canonica 107 (2018), 545–571;
hier 553. Gleichlautend Carmen Pena, Sinodalidad y laicado. Coresponsabildad y participation de los laicos en la vocacion
sinodal de la iglesia, in: Ius Canonicum 59 (2019), 731–765; hier 743 f.
41 | Paul VI., Dekret Christus Dominus vom 28. Oktober 1965, in: AAS 58 (1966), 673–696; dt. HThK Vat II, Bd. 1, 242–283:
„Diese Heilige Ökumenische Synode wünscht, dass die ehrwürdigen Einrichtungen der Synoden und Konzilien mit
neuer Kraft erblühen, damit für das Wachstum des Glaubens und die Bewahrung der Disziplin in den verschiedenen
Kirchen je nach den Zeitumständen geeigneter und wirksamer gesorgt wird.“
42 | Vgl. Franziskus, Ansprache zur 50-Jahr Feier (wie Anm. 18).
43 | Dvořáček, Synodalität (wie Anm. 16), 174.
44 | Vgl. Mary P. J. Wilson/Mary Judith O’Brien, Provincial and plenary councils: Renewed interest in an ancient institution,
in: The Jurist 65 (2005), 241–267; hier 242. Die Plenarkonzilien fanden statt: Philippinen, Dominkanische Republik,
Polen, Slowenien und zwei in Kirchenregionen Italiens.
45 | Vgl. ebd., 242.
46 | Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Schreiben Pastores Gregis vom 16. Oktober 2003 (VApSt 163), Nr. 62; Wilson/
O’Brian, Provincial and plenary councils (wie Anm. 44), 245; Modric, Sinodalita (wie Anm. 40), 559.
47 | Vgl. Ian Waters, The plenary council and Canon Law, in: The Australasian Catholic record 95 (2018), 399–411; hier
400.
48 | Vgl. Wilhelm Rees, Synoden und Konzile. Geschichtliche Entwicklung und Rechtsbestimmungen in den kirchlichen
Gesetzbüchern von 1917 und von 1983, in: Ders./Joachim Schmiedl (Hg.), Unverbindliche Beratung oder kollegiale Steuerung. Kirchenrechtliche Überlegungen zu synodalen Vorgängen, Freiburg i. Br./Basel/Wien 2014, 10–67;
hier 17.
49 | „Ein Plenarkonzil, d. h. ein Konzil für alle Teilkirchen ein und derselben Bischofskonferenz, soll so oft abgehalten
werden, wie es der Bischofskonferenz selbst notwendig oder nützlich scheint und der Apostolische Stuhl die Genehmigung
erteilt.“ (c. 439 § 1). „Es ist Sache der Bischofskonferenz: 1° ein Plenarkonzil einzuberufen; […]“
(c. 441 °1).
50 | Vgl. Neumann, Synodales Prinzip (wie Anm. 8), 29. „Ordinarii plurium provinciarum ecclesiasticarum in Concilium
plenarium convenire possunt, petita tamen venia a Romano Pontifice, qui suum Legatum designat ad Concilium
convocandum eique praesidendum.“ (c. 281 CIC/1917).
51 | Dieses Approbationsrecht durch den Apostolischen Stuhl hat eine lange Tradition im Kanonischen Recht, so findet
sich erstmals im Decretum Gratiani Dist. XVII. die Bestimmung: „Generalia concilia quorum tempore celebrata sint,
vel quorum auctoritas ceteris premineat sanctorum auctoritatibus, supra monstratum est. Auctoritas vero congregandorum
conciliorum penes apostolicam sedem est.“ Positiv gewendet kann die Approbation durch den
Papst garantieren, dass eine universalkirchliche Rezeption ermöglicht wird.
52 | Vgl. Rees, Synoden und Konzile (wie Anm. 48), 48.
53 | Vgl. Wilson/O’Brian, Provincial and plenary councils (wie Anm. 44), 253 f.; Kongregation für die Bischöfe, Direktorium
für den Hirtendienst der Bischöfe vom 22. Februar 2004 [Apostolorum Successores] (VApSt 173), Nr. 25: „Um diesbezüglich
eine Entscheidung treffen zu können, muss der Apostolische Stuhl genau den Grund für seine Abhaltung
kennen und auch die Themen oder Gegenstände, die der Beschlussfassung unterfallen sollen.“
54 | Anders Heribert Hallermann, Der Synodale Weg im Spiegel seiner Satzung, in: Kirche und Recht 26 (2020), 238–254;
hier 241; der die Notwendigkeit einer „recognitio“ aus c. 455 CIC/1983 ableitet. Statuten sind jedoch nicht Allgemeine
Dekrete gemäß c. 29 i. V. m. c. 455 CIC/1983. Thomas Schüller, „Wo Synode darauf steht, sollte auch Synode
drin sein.“ Zu kirchenrechtlichen Fragwürdigkeiten des Synodalen Weges, in: Herbert Haslinger (Hg.), Wege der
Kirche in die Zukunft. 50 Jahre nach Beginn der Würzburger Synode, Freiburg i. Br. 2021 (Kirche in Zeiten der Veränderung
9), 49–68; hier 52, sieht die Notwendigkeit einer Approbation aufgrund von Art. 82 PB, jedoch bezieht sich
m. E. die „recognitio“ der Statuten nur auf die einer Bischofskonferenz, was auch kodikarisch in c. 451 CIC/1983
gefordert wird, aber eben nicht für Plenarkonzilien. Grammatisch bezieht sich das Wortpaar „Errichtung“ und „recognitio“ der Statuten nur auf die Bischofskonferenz. Vgl. Art. 82 PB: „Congregatio ea absolvit, quae ad celebrationem
Conciliorum particularium necnon ad Episcoporum Conferentiarum erectionem atque earundem statutorum
recognitionem attinent […].“
55 | „Das Partikularkonzil bemüht sich für sein Gebiet darum, daß für die pastoralen Erfordernisse des Gottesvolkes
Vorsorge getroffen wird; es besitzt Leitungsgewalt, vor allem Gesetzgebungsgewalt, so daß es, stets unter Vorbehalt
des allgemeinen Rechts der Kirche, bestimmen kann, was zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen
pastoralen Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zu Bewahrung, Einführung und Schutz der allgemeinen
kirchlichen Disziplin angebracht scheint.“ (c. 445).
56 | Vgl. Rees, Synoden und Konzile (wie Anm. 48), 45.
57 | Vgl. Neumann, Synodales Prinzip (wie Anm. 8), 32 f.
58 | Im Gegensatz zu einem Beschluss der Bischofskonferenz kann sich der einzelne Diözesanbischof nicht wie nach
Apostolorum Successores, Nr. 29 e, auf sein Gewissen berufen, um den Beschluss nicht vollziehen zu müssen. Bei
einem Plenarkonzil ist er gebunden.
59 | Vgl. zur „recognitio“ einschlägig: Ulrich Rhode, Die Recognitio von Statuten, Dekreten und liturgischen Büchern,
in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 169 (2000), 433–468.
60 | Vgl. Rees, Synoden und Konzile (wie Anm. 48), 19; Wilson/O’Brian, Provincial and plenary councils (wie Anm. 44),
253.
61 | Vgl. James A. Coriden, Necessary Canonical Reform: Urgent Issues for Action, in: Louvain Studies 26 (2001), 147–
165; hier 158.
62 | „Nach Beendigung eines Partikularkonzils hat der Vorsitzende dafür zu sorgen, daß alle Konzilsakten dem Apostolischen
Stuhl übersandt werden; die vom Konzil beschlossenen Dekrete dürfen nicht eher promulgiert werden, bis sie vom Apostolischen Stuhl überprüft worden sind; Sache des Konzils selbst ist es, die Form der Promulgation der
Dekrete sowie den Zeitpunkt festzulegen, von dem an die promulgierten Dekrete in Kraft treten sollen.“ (c. 446).
63 | Vgl. Wilson/O’Brian, Provincial and plenary councils (wie Anm. 44), 256.
64 | Vgl. Coetus Studiorum De Clericis, Sessio II vom 3.–8. April 1967, in: Communicationes 17 (1985), 98–101; hier 98 f.:
„insuper necessarium est ut non omnia committantur Episcoporum Conferentiis, sed ut Concilia pro regionibus
convocentur, in quibus nempe etiam presbyteri, immo et laici audiri possunt.“ Ähnlich wird in der Einleitung zu den
Canones über die Partikularkonzilien im Schema de populo dei argumentiert: „Omnibus vero consultoribus consentientibus,
servantur Concilia regionalia, ad quae quidem multae personae convocari debent, quae in Episcoporum
Conferentia partem non habent.“ Vgl. Pontificia commissio codici juris canonici recognoscendo, Schema canonum
libri II de populo dei, Vatikanstadt 1977, 14.
65 | Vgl. Rees, Synoden und Konzile (wie Anm. 48), 47.
66 | Vgl. Dvořáček, Synodalität (wie Anm. 16), 176; Der Patriachalkonvent ist kein Organ, das der ostkirchlichen Tradition
entspringt, sondern explizit den Nationalsynoden nach dem Zweiten Vaticanum nachempfunden worden.
67 | Vgl. Waters, Plenary Council (wie Anm. 47), 405.
68 | „Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen der Synode der freien Erörterung der Synodalen zu überlassen.“
(c. 465).
69 | Vgl. Waters, Plenary Council (wie Anm. 47), 407.
70 | Vgl. Franziskus, Ansprache zur 50-Jahr Feier (wie Anm. 18).
71 | Vgl. Anuth, „Gemeinsamer Weg-Weg“!? (wie Anm. 13); Hallermann, Der Synodale Weg (wie Anm. 54); Schüller, Wo
Synode darauf steht (wie Anm. 54); Norbert Lüdecke, Die Täuschung. Haben Katholiken die Kirche die sie verdienen?,
Darmstadt 2021.
72 | Zum Vorwurf der Kopie eines Plenarkonzils vgl. das Gutachten des PCLT vom 1. August 2019 (Prot. Nr. 16701/2019),
<https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2019/2019-09-04-Schreiben-Rom-mit-
Anlage-
dt-Uebersetzung.pdf> (aufgerufen am 10.02.2022).
73 | Vgl. Anuth, „Gemeinsamer Weg-Weg“!? (wie Anm. 13), 47.
74 | Vgl. Long, Neugründung statt Erneuerung (wie Anm. 1), 27.
75 | Vgl. Peter John McGregor, Synodality and the Australian Plenary Council: Listening to and Looking at those who are
Living in the Spirit, in: Irish Theological Quarterly 86 (2020), 21–38; hier 22.
76 | Australian Catholic Bishop Conference, Dekret zur Einberufung des 5. Plenarkonzils Australiens, in: Australasian
Catholic Record 98/3 (2021), 361.
77 | Weiterhin heißt es im Dekret: „The Conference on the Eight Day of May, 2021 having approved the Instrumentum
Laboris, the Agenda and the Statutes and Regulatory Norms (Canons 94 und 95) now by decree formally convokes
the Fifth Plenary Council of Australia.”
78 | Vgl. Hallermann, Der Synodale Weg (wie Anm. 54), 241.
79 | Ebd., 242.
80 | Vgl. ebd., 251.
81 | Vgl. Long, Neugründung statt Erneuerung (wie Anm. 1), 27.
82 | Vgl. McGregor, Synodality (wie Anm. 75), 23.
83 | Vgl. Art. 3 i) SPAC: „The processes of preparation shall be organized to consult with the Bishops and the faithful of
the Church in Australia and, where beneficial, the wider Australian public. The processes shall include prayer, listening,
dialogue, analysis, discernment and synthesis, in accordance with methods of pastoral research and practices
of discernment drawn from Catholic tradition. Throughout the preparatory stage, the fruits of these processes
shall at each stage be reported, thereby enabling ongoing consultation to inform the development of the
Instrumentum Laboris and of the agenda for the Plenary Council.“
84 | „Beschlüsse der Synodalversammlung entfalten von sich aus keine Rechtswirkung. Die Vollmacht der Bischofskonferenz
und der einzelnen Diözesanbischöfe, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Rechtsnormen zu erlassen
und ihr Lehramt auszuüben, bleibt durch die Beschlüsse unberührt.“ (Art. 11 Abs. 5 SaSW).
85 | Vgl. Hallermann, Der Synodale Weg (wie Anm. 54), 253; so ist die Qualifizierung als „kirchenrechtliches Nullum“ von
Thomas Schüller durchaus zutreffend, vgl. Schüller, Wo Synode darauf steht (wie Anm. 54), 66.
86 | „The plenary assembly shall define the manner of promulgation of decrees and the time when the promulgated
decrees begin to oblige. Decrees may not be promulgated until the Apostolic See has reviewed them (Can. 446).“
(Art. 26 SPAC).
87 | „Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es
auf Bischofskonferenzen oder auf Partikularkonzilien versammelt, wenn sie auch Unfehlbarkeit in der Lehre nicht
besitzen, die authentischen Künder und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen
sind gehalten, diesem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam zu folgen.“ (c. 753).
88 | Vgl. Hallermann, Der Synodale Weg (wie Anm. 54), 243.
89 | Synodalversammlung des Synodalen Weges, Geschäftsordnung des Synodalen Wegs, (31.01.2020) <https://www.
synodalerweg.de/fileadmin/Synodalerweg/Dokumente_Reden_Beitraege/Geschaeftsordnung-des-Synodalen-
Weges.pdf> (aufgerufen am 10.02.2022); § 6 Abs. 3: „Wenn gemäß § 5 (3) l ein Antrag auf getrennte Abstimmung
der anwesenden weiblichen Mitglieder der Synodalversammlung gestellt wird, bedarf es für die Beschlussfassung
der für den jeweiligen Beschluss erforderlichen Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder der Synodalversammlung.“
90 | Vgl. Hallermann, Der Synodale Weg (wie Anm. 54), 253.
91 | Art. 27 iv): „All members called to the Plenary Council who are not bishops, or and are not those mentioned in Article
4, have the right of a consultative vote (Can. 443 § 3, 1° – 4°, § 4). Bishops and those mentioned in Article 4 do
not have the right to a consultative vote. Guests invited to the Plenary Council, whether to provide advice or as
observers, do not have the right to a consultative vote nor a deliberative vote (Can. 443 § 6); v) SPCA: Bishops called
to the Plenary Council and those mentioned in Article 4, have the right of a deliberative vote (Can. 443 § 1, 1°– 3°; § 2,
Can. 450, 1°). In matters concerning the essential purpose of particular councils, namely those set forth in Article 1
of these Statutes and Regulatory Norms, a deliberative vote will not be taken in the same session as a consultative
vote. A qualified majority is required for a motion to succeed.“ .
92 | Vgl. Neumann, Synodales Prinzip (wie Anm. 8), 81.
93 | „In matters concerning the essential purpose of particular councils, namely those set forth in Article 1 of these
Statutes and Regulatory Norms, a period of silent prayer shall be observed after the motion has been discussed
and prior to a vote being taken. It shall be for the Steering Committee to indicate the desired duration of the period
of prayer.“ (Art. 27 iii SPCA).
94 | Vgl. Neumann, Synodales Prinzip (wie Anm. 8), 77.
95 | Im Vademecum zur Weltbischofssynode wird etwa für die diözesane Phase vorgeschlagen: „Innerhalb der Ortskirche
sind die Versammlungen so zu gestalten, dass sie im lokalen Kontext eine fruchtbare synodale Erfahrung fördern.
Idealerweise sollte für jede einzelne Teilnehmergruppe mehr als ein Konsultationstreffen organisiert werden,
damit Vertrauen aufgebaut werden und ein intensiver Dialog entstehen kann. Alternativ können auch Treffen
in verschiedenen Konstellationen organisiert werden, damit noch mehr Menschen die Möglichkeit haben, sich mit einer noch größeren Vielfalt an Ansichten und Erfahrungen auseinanderzusetzen.“ Generalsekretariat der Bischofssynode,
Für eine synodale Kirche: Gemeinschaft, Teilhabe und Sendung. Vademecum für die Synode zur Synodalität,
(September 2021), 27 <https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2021/Vademecum-
DE-Bischofssynode2021-2023.pdf> (aufgerufen am 10.02.2022). Derartige Initiativen sind jedoch bisher im
Bereich der DBK nicht angelaufen. Hingegen in der Schweiz hat man eine eigene Webseite für die diözesane Phase
der Bischofssynode eingerichtet: Bistum Basel, Wir sind ganz Ohr für Ihre Stimme. #Synode2023. Jetzt über die
Zukunft der Kirche mitreden, (o. J.), <https://www.wir-sind-ohr.ch> (aufgerufen am 10.02.2022).
96 | Vgl. Roland Müller, Sternberg zu Synodalem Weg: „Guter Geist von Frankfurt“ ist wieder da, in: katholisch.de
(05.02.2022), <https://www.katholisch.de/artikel/33027-sternberg-zu-synodalem-weg-guter-geist-von-frankfurtist-
wieder-da> (aufgerufen am 10.02.2022).
97 | Franziskus, Botschaft anlässlich der 16. Internationalen Tagung der »Consociatio Internationalis Studio Iuris Canonici
Promovendo«, (30.09.2017), <https://www.vatican.va/content/francesco/de/messages/pont-messages/2017/
documents/papa-francesco_20170930_codice-diritto-canico.html> (aufgerufen am 10.02.2022); „Kollegialität, Synodalität
in der Leitung der Kirche, Aufwertung der Teilkirche, Verantwortung aller ‚Christifideles‘ in der Sendung
der Kirche, Ökumene, Barmherzigkeit und Nähe als vorrangiges pastorales Prinzip, persönliche, kollektive und institutionelle
Religionsfreiheit, offene und gesunde Laizität, gesunde Zusammenarbeit zwischen der kirchlichen und
der zivilen Gemeinschaft in ihren verschiedenen Ausdrucksformen: Dies sind einige der großen Themen, in denen
das Kirchenrecht auch eine erzieherische Funktion ausüben und beim christlichen Volk das Heranwachsen eines
Gespürs und einer Kultur fördern kann, die den Lehren des Konzils entspricht.“

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