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Leseprobe 2 DOI: 10.14623/thq.2023.3.372–386
Bernhard Sven Anuth / Johanna Rahner
Dei Verbum: „Alles beim Alten“, „Durchbruch“ oder „fauler Kompromiss“?
Das Offenbarungsverständnis des Zweiten Vatikanums in kanonistischer und dogmatischer Sicht
Zusammenfassung
Mit der Offenbarungskonstitution Dei verbum ist dem Zweiten Vatikanischum nach herrschender theologischer Meinung der „Durchbruch“ zu einem neuen Offenbarungsverständnis gelungen, weg von einem satzhaften Verständnis geoffenbarter Wahrheiten hin zu einem Verständnis von Offenbarung als Kommunikationsgeschehen der Selbstmitteilung Gottes. Die amtliche Rezeption dieses konziliaren Neuansatzes im kirchlichen Gesetzbuch von 1983 wie auch im Weltkatechismus bleibt allerdings spürbar hinter den durch Dei verbum geweckten theologischen Erwartungen zurück. Vor diesem Hintergrund wirft der Beitrag in zwei Schritten zunächst einen kanonistischen und danach einen dogmatischen Blick auf die Offenbarungskonstitution sowie ihre nachkonziliare (Nicht-)Rezeption und versucht jeweils eine Einordnung.

Abstract
According to the prevailing theological opinion, the Second Vatican Council’s Dogmatic Constitution Dei verbum achieved a “breakthrough” towards a new understanding of revelation. Vatican II is thus said to have abandoned the previous propositional understanding of revealed truths in favour of an understanding of revelation as a process of God’s self-communication. However, the official reception of this new conciliar approach in the 1983 Code of Canon Law and in the Catechism of the Catholic Church falls noticeably short of the theological expectations raised by Dei verbum. Against this background, the article examines Dei verbum and its post-conciliar (non-)reception, first from a canonical and then from a dogmatic perspective, and attempts to categorise the insights gained in each case.

Schlüsselwörter/Keywords
Auslegung; Dogmatik; Hermeneutik; Kirchenrecht; Offenbarung; Zweites Vatikanum
Canon law; dogmatics; hermeneutics; interpretation; revelation; Vatican II


Das Offenbarungsverständnis des Zweiten Vatikanums in kanonistischer Sicht (Bernhard Sven Anuth)

Der frühere Bonner Fundamentaltheologe, Hans Waldenfels, bei dem ich in den 1990er-Jahren studiert habe, hat schon 1982 geschrieben und uns im Studium entsprechend beigebracht, es sei „ein Gemeinplatz heutiger christlicher Theologie, festzustellen: Die Offenbarung Gottes besteht in der radikalen und totalen Selbstmitteilung Gottes in Jesus Christus“; diese Formel sei „gedeckt durch einen weitreichenden Konsens unter den Theologen der christlichen Kirchen wie auch durch die Offenbarungskonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils.“ Ganz ähnlich habe ich als Student bei dem damaligen Mainzer Dogmatiker Theodor Schneider gelesen und für meine Bonner Prüfungen gelernt: In Dei Verbum (DV), der Dogmatischen Konstitution des Zweiten Vatikanums über die göttliche Offenbarung, habe die von der Kritik der Aufklärung angestoßene „grundsätzliche Neubesinnung“ der katholischen Kirche bezüglich ihres Offenbarungsverständnisses einen „repräsentativen Ausdruck gefunden“; diese Neubesinnung habe „vor allem den eigentlichen Inhalt von Offenbarung Gottes wieder ins Zentrum“ gerückt und damit das katholische Offenbarungsverständnis „aus der Sackgasse der vermeintlichen Zeitlosigkeit und Überzeitlichkeit der Heilswahrheit“ herausgeführt, in die es das so genannte „instruktionstheoretische Modell trotz (oder gerade wegen) seiner nochmaligen Bekräftigung durch das Erste Vatikanische Konzil von 1870 hineinmanövriert“ hatte. – Parallel zu diesen und weiteren ähnlichen Auskünften aus der Systematischen Theologie musste ich dann aber im Kirchenrecht bei Norbert Lüdecke lesen und lernen, das Zweite Vatikanum habe in Dei Verbum tatsächlich nur einen ambivalenten Fortschritt gebracht: Das dort neu formulierte Offenbarungsverständnis sei nämlich „eher […] eine deutliche Zielangabe als […] eine Überschreitung der Ziellinie“, weil sich die „ältere Lehrtradition […] ebenfalls im Dokument niedergeschlagen“ und „sich das alte Konzept an anderen Stellen der Konstitution – v. a. im zweiten Kapitel – und in anderen Konzilsdokumenten Geltung mit verengender Rückwirkung auf den Neuansatz“ verschafft hat. Konziliar sei es insofern „bei einem letztlich ,unversöhnten Kompromiß‘“ geblieben, was nicht nur Auslegungsprobleme schaffe, sondern es vor allem dem nachkonziliaren päpstlichen Lehramt ermöglicht habe, Dei Verbum diesbezüglich selektiv zu rezipieren.

[...]

Das Offenbarungsverständnis des Zweiten Vatikanums in dogmatischer Sicht (Johanna Rahner)

Erster Referenzpunkt der Dogmatikerin ist zunächst das Zweite Vatikanische Konzil selbst. Das mag gegenüber der These naiv erscheinen, dass mit dem kodikarischen Recht von 1983 Johannes Paul II. in seiner primatialen Autorität das kirchenrechtlich in Geltung gesetzt hat, was eben diese Autorität als verbindliche Essenz des Konzils rechtlich und theologisch habe festhalten wollen. Indes dürften die Ausführungen Johannes Pauls II. bei der Promulgation des CIC, dass das „Instrument, das der Kodex ist, […] voll dem Wesen der Kirche [entspricht], wie es vom Lehramt des Zweiten Vatikanischen Konzils ganz allgemein und besonders in seiner Ekklesiologie dargestellt wird. Ja, dieser neue Kodex kann gewissermaßen als ein großes Bemühen aufgefaßt werden, die Ekklesiologie des Konzils in die Sprache des Kirchenrechts zu übersetzen. Wenn es auch unmöglich ist, das von der Lehre des Konzils gezeichnete Bild der Kirche vollkommen in die kanonistische Sprache zu übertragen, so muß der Kodex doch immer in diesem Bild, soweit das möglich ist, seinen festen Bezugspunkt haben“ – so er sie ernst gemeint hat – nicht einfach nur als affirmative Setzung verstanden werden, sondern auch als kritischer Maßstab, den das geltende Recht sich selbst gegenüberstellt und an dem es dann auch gemessen werden kann und muss – durchaus im Sinn der alten, hermeneutischen Unterscheidung zwischen Geltung und Gültigkeit. Wie ist also mit dem Hinweis umzugehen, dass das kirchliche Recht von 1983 das Zweite Vatikanische Konzil nur ‚selektiv‘ rezipiert, ja dass es sogar, indem es mit der Aufwertung des Lehrrechts im CIC die Kompetenz des Lehramts auf die Theologie ausweitet, Festlegungen des 19. Jahrhunderts von Tuas libenter (vgl. DH 2879f.) über die ‚Erfindung‘ des ordentlichen Lehramts26 bis zur maximalistischen Interpretation des Ersten Vatikanums einfach ungebrochen repristiniert und damit explizit hinter das Zweite Vatikanische Konzil zurückfällt? Ist das Lehramt rechenschaftspflichtig für sein Tun, insbesondere wenn hier letztlich zwei legitime Festlegungen des höchsten Lehramts der Kirche (die Texte des Zweiten Vatikanischen Konzil und der CIC/1983 als Akt des Papstes als höchsten Gesetzgebers) nicht wirklich übereinstimmen, bzw. es bei konkreter Analyse so aussieht, als ob in manchen konkreten rechtlichen Normen des CIC eher das Erste als das Zweite Vatikanische Konzil den entscheidenden Referenzpunkt darstellt? [...]


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