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Leseprobe 3 DOI: 10.14623/thq.2016.4.371-387
Matthias Pulte
Mitis iudex und Amoris laetitia – Zwischen Barmherzigkeit und Recht, Anspruch und Wirklichkeit
2. Amoris laetitia

Mit Blick auf die kanonische Rechtsordnung sind aus Amoris laetitia vor allem die Ziffern 241–252 zu beachten, in denen Franziskus die personale, pastorale und rechtliche Dimensionen des Scheiterns von Ehe und der anschließenden Lebenskonzepte ausleuchtet. Mit bemerkenswerter Deutlichkeit stellt der Papst in AL 241 fest, dass es ausweglose Situationen in einer Ehe gibt, die keine Alternative zur Trennung der Gatten vorsehen.

„In einigen Fällen verlangt die Geltendmachung der eigenen Würde und des Wohls der Kinder, dass den übertriebenen Ansprüchen des anderen, einer großen Ungerechtigkeit, der Gewalt oder einem chronisch gewordenen Mangel an Achtung eine unverrückbare Grenze gesetzt wird. Man muss zugeben, ‚dass es Fälle gibt, in denen die Trennung unvermeidlich ist. Manchmal kann sie sogar moralisch notwendig werden, wenn es darum geht, den schwächeren Ehepartner oder die kleinen Kinder vor schlimmeren Verletzungen zu bewahren, die von Überheblichkeit und Gewalt, von Demütigung und Ausbeutung, von Nichtachtung und Gleichgültigkeit verursacht werden‘. [257] Sie muss jedoch ‚als ein äußerstes Mittel angesehen werden, nachdem jeder andere vernünftige Versuch sich als vergeblich erwiesen hat‘“.

Die schwerwiegenden Gründe, die die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft verunmöglichen, sind hier nicht abschließend aufgeführt, sondern dürfen, stilistisch verglichen mit weiteren Dokumenten des Papstes, als eine beispielhafte Aufzählung verstanden werden. Damit halten wir vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen fest, dass die angesprochenen Kriterien der Rechtsanwendung keine absolute interpretative oder rechtsausfüllende Grenze setzen. Zudem ist es bemerkenswert, wie sich Franziskus in diesem Punkt in die Tradition mit seinem Vor-Vorgänger Johannes Paul II. einreiht, indem er aus der Enzyklika Johannes Paul II. Familiaris consortio 83 zitiert. Insofern darf diese Diagnose der vielfältigen Ursachen des endgültigen Scheiterns einer ehelichen Beziehung als ganz traditionell in der Lehrverkündigung der Kirche stehend angesehen werden. Für eine solche Einschätzung spricht auch, dass Franziskus, die Diskussionen der Synodenväter aufgreifend (AL 242), einen besonders sorgfältigen Umgang der Kirche mit den Betroffenen einfordert. Auch hier finden wir seit Jahrzehnten bekannte Gedankengänge. Das besondere Verdienst der Neuformulierung besteht jedoch in der Art und Weise, wie hier die Akzente gesetzt werden. Während wir aus Familiaris consortio eher noch eine den weltlichen Phänomenen trotzende Diktion entnehmen können, ersieht man aus Amoris laetitia eine Anerkennung der Lebenswirklichkeiten und den Wunsch, diese im Geiste des Evangeliums zu gestalten.

Im Hinblick auf diese Lebenssituationen unterscheidet Amoris laetitia zwischen jenen, die nach der Scheidung zivil unverheiratet bleiben und jenen, die eine neue Zivilehe eingehen. Beiden Gruppen ist eine eigens angepasste pastorale Hilfe und Unterstützung zu leisten. Für beide zugleich gilt aber auch, dass sie einen rechtlichen Anspruch darauf haben, ihren Personenstand kirchenrechtlich klären zu lassen. Franziskus spricht die vielen Betroffenen, aber auch dem Gerichtspersonal schmerzlich bewusste Realität aus, dass die bis 8. Dezember 2015 geltende Prozessordnung für ordentliche Personenstandsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung von den Betroffenen mehrjährige Geduld eingefordert hat. Das Kernproblem bestand hier in dem Erfordernis der sog. duplex sententia conformis gem. c. 1641 CIC, einer prozessrechtlichen Regelung, die es verlangte, dass ein kirchliches Gerichtsurteil in einem Ehenichtigkeitsprozess zur Erlangung der Rechtskraft von einer weiteren, höheren Instanz formell und materiell zu bestätigen war. Missbräuche des kirchlichen Prozesswesens hatten zu dieser Verschärfung des Rechts geführt, zugleich aber auch in der einschlägigen Literatur die Kritik hervorgebracht, dass der Gesetzgeber wohl seinen eigenen Rechtssprechungsorganen nicht viel kanonistische Kompetenz zutraue. In dieser Hinsicht hat Papst Franziskus mit den beiden vorgenannten Motuproprios eine der rechtshistorisch weitreichendsten Veränderungen vorgenommen, die hier noch zu besprechen sein werden. In AL 244 macht der Papst jedoch grundlegend für die ganze katholische Kirche deutlich, dass es ihm wichtig ist, dass der CIC und der CCEO nicht nur abstrakt auf verfassungsrechtlicher Ebene den Betroffenen einen umfassenden Rechtsschutz zusagen, der dann auf ortskirchlicher Ebene im Sande verläuft, sondern dass er dessen Gewährleistung durch die angesprochenen Gesetzesänderungen für die Weltkirche auch durchsetzen will. Dabei soll der Zugang zur kirchlichen Justiz so einfach wie möglich sein, was niedrige Kosten ebenso voraussetzt, wie ausreichendes Fachpersonal. Wo das nicht zur Verfügung steht, der Bischof, rechtlich gesprochen, seine Rechtsprechungsverpflichtung nicht an Mitarbeitende delegieren kann, ist er selbst als Hirte in umfassender Weise gefordert:

„Die Umsetzung dieser Dokumente (MI und MMI) stellt folglich eine große Verantwortung für die Diözesanbischöfe dar, die aufgerufen sind, selbst einige Verfahren zu beurteilen und in jedem Fall den Gläubigen einen einfacheren Zugang zur Justiz zu gewährleisten.“

Die Verfahrensordnungen konkretisieren diese etwas vage Formulierung dahingehend, dass der Bischof an erster Stelle selbst die kanonischen „Kurzverfahren“ durchführen soll. Zu Recht wurde in der Literatur bereits darauf hingewiesen, dass das in der Rechtswirklichkeit und der Realität des Hirtendienstes eines Diözesanbischofs nicht so leicht zu realisieren ist. Daher scheint die Perspektive dieser Regelung doch eher auf jene Diözesen gerichtet zu sein, in denen überhaupt keine ordentliche Rechtsprechungsinfrastruktur besteht. Dem Vernehmen nach soll das für etwa die Hälfte der Bistümer der Weltkirche so sein. In diesem Licht erscheinen dann die Bestimmungen von MI und MMI zum persönlichen richterlichen Dienst des Bischofs mit einer anderen Zwecksetzung, nämlich der Garantie eines basalen Rechtsschutzes. In den deutschsprachigen Ländern besteht hingegen ein gut ausgebautes kirchliches Gerichtswesen, das sich auch eines gewissen Zuspruchs erfreut. Allerdings stehen die Zahlen der zivilrechtlichen Scheidungen (von Katholiken) in keinem rechten Verhältnis zu den beantragten Ehenichtigkeitsverfahren. Wenn eine Absicht Franziskus´ darin bestanden haben könnte, die Frage der Zulassung von geschiedenen Wiederverheirateten zu den Sakramenten von der rechtlichen Bewertung der Lebenssituation abzulösen, von der sich bisher viele Betroffene wegen der überlangen, wenn nicht unzumutbaren mehrjährigen Prozessdauer verabschiedet hatten, müsste nun aus der Reform ein Anstieg der erstinstanzlichen Verfahren mittelfristig zu erwarten sein. Dazu muss aber durch die zuständigen Verantwortungsträger vermittelt werden, dass sich die Rechtslage seit Dezember 2015 tiefgreifend verändert hat. Bisher ist jedoch nicht erkennbar, dass die Bischöfe eine entsprechende Offensive vor dem Hintergrund der Mahnungen von AL 246 gestartet hätten. [...]


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